Rechtssatz RS0112740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112740
Entscheidungsdatum
30.04.2025
Rechtssatz
Die Entziehung der Obsorge in Teilbereichen schließt die Entziehung der gesetzlichen Vertretung in dem jeweiligen Bereich mit ein. Wird die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung den Eltern entzogen und den Großeltern übertragen, so sind die Großeltern auch gesetzliche Vertreter des Kindes in allen Angelegenheiten, die die Pflege und Erziehung betreffen. Sie sind daher berechtigt, allenfalls notwendige Verträge über eine ärztliche Behandlung des Kindes zu schließen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 311/99k
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 311/99k
- 8 Ob 99/12k
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 99/12k
nur: Die Entziehung der Obsorge in Teilbereichen schließt die Entziehung der gesetzlichen Vertretung in dem jeweiligen Bereich mit ein. (T1); Veröff: SZ 2012/111
- 4 Ob 144/19h
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 4 Ob 144/19h
Beisatz: Hier: Wird die Obsorge im Bereich der Durchsetzung der Ansprüche des Kindes aus einem Unfall und aus allfälligen Behandlungsfehlern entzogen und an einen anderen Obsorgeberechtigten übertragen, schließt dies die Verwaltung der aus der Durchsetzung der Ansprüche erzielten Zahlungen mit ein. (T2)
- 6 Ob 16/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.04.2025 6 Ob 16/25h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112740
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0040OB00311_99K0000_001