Rechtssatz RS0112741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112741
Entscheidungsdatum
23.11.1999
Rechtssatz
Eine Obsorgeaufteilung zwischen Eltern und Großeltern widerspricht dem Kindeswohl, wenn sie Spannungen zwischen Eltern und Großeltern verstärkt und die den Eltern verbliebenen Rechte (Obsorge im Bereich der Vermögensverwaltung und gesetzlichen Vertretung) weitgehend inhaltslos sind, die Eltern aber dennoch darauf beharren. In einem solchen Fall ist den Großeltern nicht nur die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung, sondern die gesamte Obsorge zu übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112741
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0040OB00311_99K0000_002