Rechtssatz RS0112748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112748
Geschäftszahl
6Ob4/99b; 6Ob165/04i (6Ob166/04m)
Entscheidungsdatum
26.08.2004
Rechtssatz
Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist für den Side-stream-merger in § 224 Abs 2 Z 1 AktG ausdrücklich erwähnt, woraus abzuleiten ist, dass die Gläubigerschutzbestimmungen des § 52 AktG bzw des § 82 GmbHG nicht derogiert werden sollten. Die durch eine Verschmelzung down stream bewirkte Gefährdungslage ist keine andere, wie sie auch bei einer Spaltung down stream entsteht.Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist für den Side-stream-merger in Paragraph 224, Absatz 2, Ziffer eins, AktG ausdrücklich erwähnt, woraus abzuleiten ist, dass die Gläubigerschutzbestimmungen des Paragraph 52, AktG bzw des Paragraph 82, GmbHG nicht derogiert werden sollten. Die durch eine Verschmelzung down stream bewirkte Gefährdungslage ist keine andere, wie sie auch bei einer Spaltung down stream entsteht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 4/99b
Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 4/99b
Veröff: SZ 72/172
- 6 Ob 165/04i
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 165/04i
nur: Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist für den Side-stream-merger in § 224 Abs 2 Z 1 AktG ausdrücklich erwähnt, woraus abzuleiten ist, dass die Gläubigerschutzbestimmungen des § 52 AktG bzw des § 82 GmbHG nicht derogiert werden sollten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112748
Dokumentnummer
JJR_19991111_OGH0002_0060OB00004_99B0000_005