Rechtssatz RS0112751
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112751
Entscheidungsdatum
11.11.1999
Rechtssatz
Die beabsichtigte Verschmelzung, deren wirtschaftliche Folge aus Gläubigersicht eine Herabsetzung des Stammkapitals ist, weil die übernehmende Gesellschaft geringer ausgestattet ist als die übertragende, kann Anlass für eine ordentliche Kapitalherabsetzung sein, wodurch die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft schon vor der Wirksamkeit der Verschmelzung abgesichert werden. Die Durchführung einer ordentlichen Kapitalherabsetzung, wird nicht nur für die Handelsspaltung, sondern auch für die Steuerspaltung verlangt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112751
Dokumentnummer
JJR_19991111_OGH0002_0060OB00004_99B0000_008