Rechtssatz RS0112756
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112756
Geschäftszahl
10ObS266/99m
Entscheidungsdatum
09.11.1999
Norm
BSVG §99
GSVG §102b
KGG §11 Abs2
KGG §14 Abs1
Rechtssatz
Die Nichterwähnung der Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, BSVG und GSVG im § 11 Abs 2 KGG stellt keine Regelungslücke dar. Eine Verlängerung der Anspruchsdauer des Karenzgeldes durch die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeihilfe ist auch nach den im vorliegenden Fall bereits anzuwendenden Bestimmungen des KGG somit nicht vorgesehen.Die Nichterwähnung der Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, BSVG und GSVG im Paragraph 11, Absatz 2, KGG stellt keine Regelungslücke dar. Eine Verlängerung der Anspruchsdauer des Karenzgeldes durch die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeihilfe ist auch nach den im vorliegenden Fall bereits anzuwendenden Bestimmungen des KGG somit nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112756
Dokumentnummer
JJR_19991109_OGH0002_010OBS00266_99M0000_001