Rechtssatz RS0112766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112766
Entscheidungsdatum
20.10.1999
Rechtssatz
In einem Fall, bei dem mehreren betreibenden Parteien die Exekution zur Hereinbringung eines (Unterhalts-)Forderungsrückstands bewilligt wurde, der entgegen § 54 Abs 1 Z 2 EO nicht auf die einzelnen, gemäß den jeweiligen Exekutionstiteln berechtigten Gläubiger aufgeschlüsselt, sondern global behauptet wurde, ist eine Oppositionsklage des die einzelnen Ansprüche und daraus behaupteten Rückstände bestreitenden Verpflichteten nicht schon deshalb als unschlüssig abzuweisen, weil die auf Grund unschlüssiger Antragsbehauptungen ergangene Exekutionsbewilligung selbst unbestimmt sei. Vielmehr ist gerade wegen der auf den betriebenen Anspruch selbst durchgreifenden Wirkung der stattgebenden Oppositionsklage im Oppositionsprozess zu klären, aus welchen Teilansprüchen der betriebene (Gesamt-)Anspruch besteht, wenn dies notwendig ist, um beurteilen zu können, im welchen Umfang dieser erloschen ist.In einem Fall, bei dem mehreren betreibenden Parteien die Exekution zur Hereinbringung eines (Unterhalts-)Forderungsrückstands bewilligt wurde, der entgegen Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, EO nicht auf die einzelnen, gemäß den jeweiligen Exekutionstiteln berechtigten Gläubiger aufgeschlüsselt, sondern global behauptet wurde, ist eine Oppositionsklage des die einzelnen Ansprüche und daraus behaupteten Rückstände bestreitenden Verpflichteten nicht schon deshalb als unschlüssig abzuweisen, weil die auf Grund unschlüssiger Antragsbehauptungen ergangene Exekutionsbewilligung selbst unbestimmt sei. Vielmehr ist gerade wegen der auf den betriebenen Anspruch selbst durchgreifenden Wirkung der stattgebenden Oppositionsklage im Oppositionsprozess zu klären, aus welchen Teilansprüchen der betriebene (Gesamt-)Anspruch besteht, wenn dies notwendig ist, um beurteilen zu können, im welchen Umfang dieser erloschen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112766
Dokumentnummer
JJR_19991020_OGH0002_0030OB00112_98M0000_001