Rechtssatz RS0112767
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112767
Entscheidungsdatum
23.04.2014
Rechtssatz
Die Anhängigkeit einer Oppositionsklage hindert nämlich die Rückforderung der im Exekutionsweg hereingebrachten (oder von ihm unter Exekutionsdruck bezahlten) Beträge mit Leistungsklage (gemäß § 1431 ABGB) nicht, weil die Entscheidung im Oppositionsprozeß zwar, insoweit sie das Bestehen oder Nichtbestehen des betriebenen Anspruchs feststellen sollte, für die Entscheidung des Rechtsstreites über die Leistungsklage präjudiziell sein, der Kläger jedoch nur mit der Leistungsklage die Rückzahlung der ihm zustehenden Beträge erreichen kann, weshalb zwischen diesen beiden Klagen keine Streitanhängigkeit besteht (RPflSlgE 1983/117).Die Anhängigkeit einer Oppositionsklage hindert nämlich die Rückforderung der im Exekutionsweg hereingebrachten (oder von ihm unter Exekutionsdruck bezahlten) Beträge mit Leistungsklage (gemäß Paragraph 1431, ABGB) nicht, weil die Entscheidung im Oppositionsprozeß zwar, insoweit sie das Bestehen oder Nichtbestehen des betriebenen Anspruchs feststellen sollte, für die Entscheidung des Rechtsstreites über die Leistungsklage präjudiziell sein, der Kläger jedoch nur mit der Leistungsklage die Rückzahlung der ihm zustehenden Beträge erreichen kann, weshalb zwischen diesen beiden Klagen keine Streitanhängigkeit besteht (RPflSlgE 1983/117).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 72/98d
Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 72/98d
- 3 Ob 92/12v
Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 92/12v
Veröff: SZ 2012/71
- 3 Ob 190/13g
Entscheidungstext OGH 28.11.2013 3 Ob 190/13g
- 4 Ob 52/14x
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 52/14x
Auch; Veröff: SZ 2014/40
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112767
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19990915_OGH0002_0030OB00072_98D0000_001