Rechtssatz RS0112768
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112768
Entscheidungsdatum
24.11.1999
Rechtssatz
Für die Verhandlung und Entscheidung über den Widerspruch ist stets das Gericht zuständig, das in erster Instanz entschieden hat; dies gilt auch dann, wenn der ausländische Exekutionstitel nach einem Rekurs (oder allenfalls sogar Revisionsrekurs) des Antragstellers erst von einer höheren Instanz für vollstreckbar erklärt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112768
Dokumentnummer
JJR_19991124_OGH0002_0030OB00081_99D0000_001