Rechtssatz RS0112785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112785
Entscheidungsdatum
25.11.1999
Rechtssatz
Bei einer Verschmelzung, bei der die aufnehmende Gesellschaft nicht neu gegründet wurde, ist für den Umfang der Offenlegungspflicht für den ersten Jahresabschluß nach Verschmelzung § 221 Abs 4 Z 1 HGB maßgebend.Bei einer Verschmelzung, bei der die aufnehmende Gesellschaft nicht neu gegründet wurde, ist für den Umfang der Offenlegungspflicht für den ersten Jahresabschluß nach Verschmelzung Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer eins, HGB maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112785
Dokumentnummer
JJR_19991125_OGH0002_0060OB00163_99K0000_001