Rechtssatz RS0112803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112803
Entscheidungsdatum
15.09.1999
Norm
GewO 1973 §220 Abs1 Z2
GewO 1973 §221
PlasmaphereseG §1
PlasmaphereseG §3
PlasmaphereseG §10
PlasmaphereseG §15
Rechtssatz
Zeitlicher Geltungsbereich des PlasmaphereseG und dessen wesentlicher Inhalt in Bezug auf Betriebsbewilligungen einer Plasmapheresestelle. Die Vornahme der Plasmapherese vor Inkrafttreten des PlasmaphereseG unterlag nicht einer Konzessionspflicht nach der Gewerbeordnung. Die §§ 220 Abs 1 Z 2 und 221 GewO 1973 in der ursprünglichen Fassung regelten (im Gegensatz zum PlasmaphereseG) lediglich die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Blutkonserven und Blutderivaten beziehungsweise von immunbiologischen Präparaten. Ab dem Inkrafttreten des PlasmaphereseG (1.1.1976) unterliegen Ärzte, die nicht nur die Plasmapherese im Sinne dieses Gesetzes durchführten, sondern auch die Absonderung des Blutplasmas (durch Zentrifugieren), ausschließlich den Regelungen des PlasmaphereseG.Zeitlicher Geltungsbereich des PlasmaphereseG und dessen wesentlicher Inhalt in Bezug auf Betriebsbewilligungen einer Plasmapheresestelle. Die Vornahme der Plasmapherese vor Inkrafttreten des PlasmaphereseG unterlag nicht einer Konzessionspflicht nach der Gewerbeordnung. Die Paragraphen 220, Absatz eins, Ziffer 2 und 221 GewO 1973 in der ursprünglichen Fassung regelten (im Gegensatz zum PlasmaphereseG) lediglich die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Blutkonserven und Blutderivaten beziehungsweise von immunbiologischen Präparaten. Ab dem Inkrafttreten des PlasmaphereseG (1.1.1976) unterliegen Ärzte, die nicht nur die Plasmapherese im Sinne dieses Gesetzes durchführten, sondern auch die Absonderung des Blutplasmas (durch Zentrifugieren), ausschließlich den Regelungen des PlasmaphereseG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112803
Dokumentnummer
JJR_19990915_OGH0002_0030OB00123_99F0000_002