Rechtssatz RS0112807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112807
Entscheidungsdatum
15.09.1999
Rechtssatz
Bei Fehlen eines Aufklärungsgespräches tritt eine umfassende Haftung für die negativen Behandlungsfolgen ein, auch wenn im Tatsachenbereich weiter Zweifel bestehen, ob über das besonders seltene Risiko, das sich im konkreten Fall verwirklicht hatte, überhaupt Aufklärung erforderlich gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112807
Dokumentnummer
JJR_19990915_OGH0002_0030OB00123_99F0000_006