Rechtssatz RS0112809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112809
Entscheidungsdatum
15.09.1999
Norm
ABGB §131a IIIa
PlasmaphereseG §4 Abs2
PlasmaphereseG §4 Abs3
PlasmaphereseG §8 Abs2 Z2
Rechtssatz
Nach § 4 Abs 2 PlasmaphereseG kann die Vornahme der Plasmapherese durch speziell geschulte, zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigte Ärzte durchgeführt werden, wobei nach Abs 3 dieser Bestimmung nur die "Gegenwart" des verantwortlichen Leiters oder seines Stellvertreters erforderlich ist. Daraus ergibt sich aber keineswegs, daß auch die Aufklärung nach § 8 Abs 2 Z 2 PlasmaphereseG durch jedweden angestellten Arzt erfolgen dürfte. Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang mit der Eingangsuntersuchung gemäß § 8 Abs 2 Z 2 PlasmaphereseG hat auch die Aufklärung durch den verantwortlichen Arzt (im Sinne des Gesetzes) selbst zu erfolgen.Nach Paragraph 4, Absatz 2, PlasmaphereseG kann die Vornahme der Plasmapherese durch speziell geschulte, zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigte Ärzte durchgeführt werden, wobei nach Absatz 3, dieser Bestimmung nur die "Gegenwart" des verantwortlichen Leiters oder seines Stellvertreters erforderlich ist. Daraus ergibt sich aber keineswegs, daß auch die Aufklärung nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, PlasmaphereseG durch jedweden angestellten Arzt erfolgen dürfte. Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang mit der Eingangsuntersuchung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, PlasmaphereseG hat auch die Aufklärung durch den verantwortlichen Arzt (im Sinne des Gesetzes) selbst zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112809
Dokumentnummer
JJR_19990915_OGH0002_0030OB00123_99F0000_008