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Rechtssatz RS0112814

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112814

Geschäftszahl

5Ob287/99p

Entscheidungsdatum

09.11.1999

Rechtssatz

Für die vom Untermieter während der Bestandzeit des Hauptmieters getätigten Aufwendungen kann der Hauptmieter nach Beendigung des Bestandverhältnisses Ersatz nach Paragraph 10, MRG verlangen. Wenn auch wie hier der Hauptmieter Arbeiten, die sein Untermieter zunächst ohne seine Zustimmung zur Verbesserung des Bestandobjektes vorgenommen hat, erst nachträglich zustimmte, ist dennoch der getätigte Aufwand gegenüber dem Vertragspartner des Hauptmieters, also gegenüber dem Bestandgeber als jener des Hauptmieters anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112814

Dokumentnummer

JJR_19991109_OGH0002_0050OB00287_99P0000_001