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Rechtssatz RS0112815

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112815

Geschäftszahl

5Ob287/99p

Entscheidungsdatum

09.11.1999

Rechtssatz

Einer Abtretung von Ersatzansprüchen nach Paragraph 10, MRG an wen auch immer steht kein gesetzliches Verbot entgegen, weshalb grundsätzlich auch eine Abtretung solcher Ansprüche an einen früheren Untermieter rechtlich denkbar und möglich ist. Die im Paragraph 10, MRG gebrauchte Wendung: "Der Hauptmieter.....hat Anspruch auf Ersatz...." bedeutet zwar, dass dem Hauptmieter ein Anspruch entstanden sein muss, verbietet jedoch eine rechtsgeschäftliche Verfügung über solche Ansprüche nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112815

Dokumentnummer

JJR_19991109_OGH0002_0050OB00287_99P0000_002