Rechtssatz RS0112815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112815
Entscheidungsdatum
09.11.1999
Rechtssatz
Einer Abtretung von Ersatzansprüchen nach § 10 MRG an wen auch immer steht kein gesetzliches Verbot entgegen, weshalb grundsätzlich auch eine Abtretung solcher Ansprüche an einen früheren Untermieter rechtlich denkbar und möglich ist. Die im § 10 MRG gebrauchte Wendung: "Der Hauptmieter.....hat Anspruch auf Ersatz...." bedeutet zwar, dass dem Hauptmieter ein Anspruch entstanden sein muss, verbietet jedoch eine rechtsgeschäftliche Verfügung über solche Ansprüche nicht.Einer Abtretung von Ersatzansprüchen nach Paragraph 10, MRG an wen auch immer steht kein gesetzliches Verbot entgegen, weshalb grundsätzlich auch eine Abtretung solcher Ansprüche an einen früheren Untermieter rechtlich denkbar und möglich ist. Die im Paragraph 10, MRG gebrauchte Wendung: "Der Hauptmieter.....hat Anspruch auf Ersatz...." bedeutet zwar, dass dem Hauptmieter ein Anspruch entstanden sein muss, verbietet jedoch eine rechtsgeschäftliche Verfügung über solche Ansprüche nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112815
Dokumentnummer
JJR_19991109_OGH0002_0050OB00287_99P0000_002