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Rechtssatz RS0112825

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112825

Geschäftszahl

7Ob231/99t

Entscheidungsdatum

20.10.1999

Norm

AHB 1984 Art5 Abs1

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage des Versicherungsortes in der Haushaltsversicherung erschließt sich aus dem Wortlaut des Artikel 5, Absatz eins, AHB 1984. Danach gilt die Versicherung für die jeweilige Wohnung und bei einem Wohnungswechsel auch während des Umzuges. Es kommt nur darauf an, ob der Versicherungsnehmer unter Aufgabe seiner bisherigen Wohnung seinen Lebensmittelpunkt für unabsehbare Zeit in eine andere Wohnung verlegt. Lässt er dabei den überwiegenden Teil seines Hausrates in der alten Wohnung zurück, ändert dies nichts daran, dass ein Wohnungswechsel vorliegt. Es ist daher auch nicht darauf abzustellen, ob der Versicherungsnehmer eine Verlagerung des versicherten Risikos subjektiv beurteilt, auch will.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112825

Dokumentnummer

JJR_19991020_OGH0002_0070OB00231_99T0000_001