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Rechtssatz RS0112841

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112841

Geschäftszahl

9ObA284/99a; 7Ob105/11h

Entscheidungsdatum

29.06.2011

Rechtssatz

Der Patientenanwalt ist bei der Unterbringung ohne Verlangen nicht auf die Wahrnehmung der Rechte nach den Paragraphen 33 bis 39 UbG beschränkt, sondern umfasst seine Vertretungsbefugnis auch andere subjektive Rechte, die dem Kranken nach sonstigen Bestimmungen zustehen (zum Beispiel Grundrechte). Die Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts ist aber auf die Wahrnehmung solcher Rechte zu beschränken, die mit der Unterbringung in einem unmittelbaren und typischen Zusammenhang stehen. Sie bezieht sich daher nicht auf Angelegenheiten, die mit der Unterbringung in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, sei es, dass sie mit der Unterbringung überhaupt nichts zu tun haben (z. B. Pensionsstreitigkeiten, Eheschließung etc), sei es, dass das Vertretungsbedürfnis nur zufällig durch die Unterbringung ausgelöst wurde, zum Beispiel bei Mietangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und auch Arbeitsangelegenheiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112841

Im RIS seit

31.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2011

Dokumentnummer

JJR_19991201_OGH0002_009OBA00284_99A0000_001