Rechtssatz RS0112857
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112857
Entscheidungsdatum
23.11.1999
Rechtssatz
"Erwerbsmäßig" kann nicht mit "gewerbsmäßig" gleichgesetzt werden. Während eine Tätigkeit regelmäßig betrieben werden muss, um gewerbsmäßig zu sein, kann auch eine nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit erwerbsmäßig sein. Gemeinsam ist beiden Begriffen, dass die Tätigkeit in der Absicht betrieben werden muss, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen; sie muss jedoch nicht gewinnorientiert sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112857
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0040OB00319_99M0000_002