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Rechtssatz RS0112857

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112857

Geschäftszahl

4Ob319/99m

Entscheidungsdatum

23.11.1999

Rechtssatz

"Erwerbsmäßig" kann nicht mit "gewerbsmäßig" gleichgesetzt werden. Während eine Tätigkeit regelmäßig betrieben werden muss, um gewerbsmäßig zu sein, kann auch eine nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit erwerbsmäßig sein. Gemeinsam ist beiden Begriffen, dass die Tätigkeit in der Absicht betrieben werden muss, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen; sie muss jedoch nicht gewinnorientiert sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112857

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0040OB00319_99M0000_002