Rechtssatz RS0112873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112873
Entscheidungsdatum
22.11.1999
Rechtssatz
In der Aufzählung von Bewegungen in einem Erlagsgesuch kann eine Abrechnung nicht erblickt werden, zumal der Disziplinarbeschuldigte auch über den Eingang von Fremdgeldern abzurechnen hatte. In der Darstellung von Zahlungsbewegungen erscheint nicht ausreichend dokumentiert, inwieweit der Disziplinarbeschuldigte seiner Verpflichtung, die ihm zur Eintreibung übergebene Forderung einbringlich zu machen nachgekommen ist, und welche Verfügungen über die eingetriebenen Gelder erfolgt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112873
Dokumentnummer
JJR_19991122_OGH0002_006BKD00004_9900000_003