Rechtssatz RS0112875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112875
Entscheidungsdatum
14.12.1999
Rechtssatz
So wie Protokolle über Augenscheinsaufnahmen und Befundaufnahmen nach § 252 Abs 2 StPO in der Hauptverhandlung grundsätzlich vorgelesen werden müssen, sind auch die diesen Protokollen gleichzusetzenden, lediglich der besseren Veranschaulichung dienenden technischen Aufzeichnungen von Augenscheinsaufnahmen und Befundaufnahmen zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen.So wie Protokolle über Augenscheinsaufnahmen und Befundaufnahmen nach Paragraph 252, Absatz 2, StPO in der Hauptverhandlung grundsätzlich vorgelesen werden müssen, sind auch die diesen Protokollen gleichzusetzenden, lediglich der besseren Veranschaulichung dienenden technischen Aufzeichnungen von Augenscheinsaufnahmen und Befundaufnahmen zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112875
Dokumentnummer
JJR_19991214_OGH0002_0110OS00124_9900000_001