Rechtssatz RS0112876
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112876
Entscheidungsdatum
27.06.2016
Rechtssatz
Soweit in Augenscheinsprotokollen oder hierüber hergestellten Filmaufnahmen (§§ 116 ff StPO) auch Aussagen von Zeugen oder gutachterliche Äußerungen von Sachverständigen enthalten sind, gelten hiefür die Bestimmungen des § 252 Abs 1 StPO. Haben die Vernehmungen der Zeugen und die Gutachtenerstattung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung stattgefunden, kommt eine Verletzung des durch § 252 Abs 1 StPO geschützten Grundsatzes der Unmittelbarkeit nicht in Betracht, weil keine Substituierung einer persönlichen Zeugenaussage oder unmittelbaren Gutachtenerstattung unter Hintanhaltung von Fragemöglichkeiten der Parteien vorliegt.Soweit in Augenscheinsprotokollen oder hierüber hergestellten Filmaufnahmen (Paragraphen 116, ff StPO) auch Aussagen von Zeugen oder gutachterliche Äußerungen von Sachverständigen enthalten sind, gelten hiefür die Bestimmungen des Paragraph 252, Absatz eins, StPO. Haben die Vernehmungen der Zeugen und die Gutachtenerstattung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung stattgefunden, kommt eine Verletzung des durch Paragraph 252, Absatz eins, StPO geschützten Grundsatzes der Unmittelbarkeit nicht in Betracht, weil keine Substituierung einer persönlichen Zeugenaussage oder unmittelbaren Gutachtenerstattung unter Hintanhaltung von Fragemöglichkeiten der Parteien vorliegt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 124/99
Entscheidungstext OGH 14.12.1999 11 Os 124/99
- 11 Os 72/03
Entscheidungstext OGH 11.11.2003 11 Os 72/03
Auch; nur: Haben die Vernehmungen der Zeugen in der Hauptverhandlung stattgefunden, kommt eine Verletzung des durch § 252 Abs 1 StPO geschützten Grundsatzes der Unmittelbarkeit nicht in Betracht, weil keine Substituierung einer persönlichen Zeugenaussage unter Hintanhaltung von Fragemöglichkeiten der Parteien vorliegt. (T1)
- 15 Os 7/16t
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 15 Os 7/16t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112876
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Dokumentnummer
JJR_19991214_OGH0002_0110OS00124_9900000_002