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Rechtssatz RS0112876

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0112876

Entscheidungsdatum

27.06.2016

Rechtssatz

Soweit in Augenscheinsprotokollen oder hierüber hergestellten Filmaufnahmen (Paragraphen 116, ff StPO) auch Aussagen von Zeugen oder gutachterliche Äußerungen von Sachverständigen enthalten sind, gelten hiefür die Bestimmungen des Paragraph 252, Absatz eins, StPO. Haben die Vernehmungen der Zeugen und die Gutachtenerstattung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung stattgefunden, kommt eine Verletzung des durch Paragraph 252, Absatz eins, StPO geschützten Grundsatzes der Unmittelbarkeit nicht in Betracht, weil keine Substituierung einer persönlichen Zeugenaussage oder unmittelbaren Gutachtenerstattung unter Hintanhaltung von Fragemöglichkeiten der Parteien vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 124/99
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 11 Os 124/99
  • 11 Os 72/03
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 11 Os 72/03
    Auch; nur: Haben die Vernehmungen der Zeugen in der Hauptverhandlung stattgefunden, kommt eine Verletzung des durch § 252 Abs 1 StPO geschützten Grundsatzes der Unmittelbarkeit nicht in Betracht, weil keine Substituierung einer persönlichen Zeugenaussage unter Hintanhaltung von Fragemöglichkeiten der Parteien vorliegt. (T1)
  • 15 Os 7/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 15 Os 7/16t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112876

Im RIS seit

13.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Dokumentnummer

JJR_19991214_OGH0002_0110OS00124_9900000_002