Rechtssatz RS0112879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112879
Entscheidungsdatum
22.11.1999
Rechtssatz
Nach § 23 Abs 2 RATG kann der Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen Nebenleistungen nach TP 5, 6 und 8 verrechnen. Eine Verrechnung des Einheitssatzes neben der Verrechnung von Nebenleistungen nach TP 5, 6 und 8 ist somit begrifflich ausgeschlossen. Der Ansicht, dass sich die Verrechnung des Einheitssatzes immer nur auf eine nachfolgende Hauptleistung bezieht, kann nicht beigetreten werden.Nach Paragraph 23, Absatz 2, RATG kann der Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen Nebenleistungen nach TP 5, 6 und 8 verrechnen. Eine Verrechnung des Einheitssatzes neben der Verrechnung von Nebenleistungen nach TP 5, 6 und 8 ist somit begrifflich ausgeschlossen. Der Ansicht, dass sich die Verrechnung des Einheitssatzes immer nur auf eine nachfolgende Hauptleistung bezieht, kann nicht beigetreten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112879
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014
Dokumentnummer
JJR_19991122_OGH0002_014BKD00003_9900000_001