Rechtssatz RS0112880
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112880
Entscheidungsdatum
22.11.1999
Rechtssatz
Bei der Sanktionsfindung ist als erschwerdend zu berücksichtigen, dass der Disziplinarbeschuldigte ein in disziplinärer Hinsicht nicht ungetrübtes Vorleben aufweist und dass ihn ein erhebliches Verschulden trifft, weil er trotz mehrfachen Hinweises durch die Rechtsschutzversicherung auf seiner unrichtigen Abrechnungspraxis beharrte, als mildernd hingegen, dass er letztlich weitgehend davon abrückte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112880
Dokumentnummer
JJR_19991122_OGH0002_014BKD00003_9900000_002