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Rechtssatz RS0112882

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0112882

Geschäftszahl

14Bkd3/99

Entscheidungsdatum

22.11.1999

Norm

EG-RL 98/5/EG - anwaltliche Niederlassungsrichtlinie 398L0005 Art6 Abs1
EG-RL 98/5/EG - anwaltliche Niederlassungsrichtlinie 398L0005 Art7

Rechtssatz

Zum Vorwurf die Maßregelung eines Anwaltes nicht durch den Disziplinarrat, sondern durch die eigene Standesvertretung widerspreche dem Diskriminierungsverbot im Dienstleistungsverkehr, weil einem ausländischen, im EU-Bereich tätigen Rechtsanwalt diese auf eine Weisung des Ausschusses zurückzuführende Maßregelung von vornherein nicht treffen könne, ist festzuhalten, dass sich die berufliche Qualifikation des Rechtsanwaltes nach Gemeinschaftsrecht nach dem Recht des Herkunftslandes richtet, die berufliche Tätigkeit jedoch nach dem Recht des Dienstleistungsstaates, was besonders auch für den Bereich der Standesregeln gilt (Schuster, EG-Recht Rz 571, 572). Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in einem anderen Mitgliedsstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, nominiert, dass der unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätige Rechtsanwalt neben dem in Herkunftsstaat geltenden Berufsregeln und Standesregeln hinsichtlich aller Tätigkeiten, die er im Aufnahmestaat ausübt, den gleichen Berufsregeln und Standesregeln wie die Rechtsanwälte unterliegt, die unter der jeweiligen Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats praktizieren. Artikel 7 dieser Richtlinie regelt das Disziplinarverfahren in Bezug auf den im Aufnahmestaat tätigen ausländischen Rechtsanwalt vergleiche Schuppich/Tades RAO6 Seite 314f), sodass von einer Diskriminierung keine Rede sein kann.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 3/99
    Entscheidungstext OGH 22.11.1999 14 Bkd 3/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112882

Dokumentnummer

JJR_19991122_OGH0002_014BKD00003_9900000_004