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Rechtssatz RS0112896

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112896

Geschäftszahl

8ObS314/99f

Entscheidungsdatum

22.12.1999

Norm

IESG idF IRÄG 1994 §7 Abs6a

Rechtssatz

Mit Paragraph 7, Absatz 6 a, IESG in der Fassung IRÄG 1994 wurde nicht eine neue Möglichkeit der Vorfinanzierung von laufendem Entgelt zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds eröffnet, sondern es sollten die bestehenden Möglichkeiten eingeschränkt werden. Wenn ein Dritter der Arbeitgeberin Mittel zur Zahlung der offenen Entgeltansprüche zur Verfügung stellte, so erwirbt dieser damit weder Ansprüche gegen die Arbeitnehmer noch aus solchen Ansprüchen abgeleitete Ansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, sondern nur eine Konkursforderung gegen die Gemeinschuldnerin.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112896

Dokumentnummer

JJR_19991222_OGH0002_008OBS00314_99F0000_001