Rechtssatz RS0112897
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112897
Entscheidungsdatum
11.01.2001
Norm
IESG idF IRÄG 1994 §7 Abs6a
Rechtssatz
Das Darlehen wurde von der Tochter der Hauptgesellschafterin aufgenommen, die Darlehensvaluta der Hauptgesellschafterin der insolventen Arbeitgeberin und von dieser an die Arbeitgeberin übergeben, die sodann die Entgeltzahlung an die Arbeitnehmer vornahm. Zieht man in Betracht, dass von der Tochter der Hauptgesellschafterin dem Arbeitnehmer gegenüber auf Rückzahlung verzichtet wurde, soweit nicht Zahlung von der Arbeitgeberin oder dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu erlangen sein wird, so handelt es sich dabei um ein der Arbeitgeberin gewährtes Darlehen, aus dem diese die offenen Gehaltsansprüche zahlte.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 314/99f
Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 ObS 314/99f
- 8 ObS 269/00t
Entscheidungstext OGH 11.01.2001 8 ObS 269/00t
Ähnlich; Beisatz: Hier: Endgültige Lohnbefriedigung mittels Treuhänder. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112897
Dokumentnummer
JJR_19991222_OGH0002_008OBS00314_99F0000_002