Rechtssatz RS0112898
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112898
Geschäftszahl
Bkv9/99; Bkv3/04; Bkv1/07; 19Ob3/23i
Entscheidungsdatum
16.10.2023
Rechtssatz
Zur Antragstellung betreffend die Eintragung eines Konzipiertens in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter ist auch der Ausbildungsanwalt legitimiert, wenn - und das wird der Regelfall sein - davon auszugehen ist, dass dieser in der Folge an der Ausstellung einer Legitimationsurkunde für seinen Kanzleibetrieb interessiert ist.
Entscheidungstexte
- Bkv 9/99
Entscheidungstext OGH 06.12.1999 Bkv 9/99
- Bkv 3/04
Entscheidungstext OGH 13.12.2004 Bkv 3/04
Vgl auch; Beisatz: Der Ausbildungsanwalt ist zur Vorstellung ebenso wie zu der gegen deren Abweisung gerichteten Berufung legitimiert, weil bei Verweigerung einer LU-Ausstellung die rechtlichen Interessen (auch) des Ausbildungsanwaltes berührt werden. (T1)
- Bkv 1/07
Entscheidungstext OGH 11.06.2007 Bkv 1/07
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Parteistellung kann begrifflich aber nur für einen gegenwärtigen und künftigen Zeitraum denkmöglich sein, ein für die Vergangenheit gewährtes Vertretungsrecht und damit die Ausstellung einer hiefür erforderlichen Urkunde (LU) kommt jedoch begrifflich nicht in Frage. (T2)
- 19 Ob 3/23i
Entscheidungstext OGH 16.10.2023 19 Ob 3/23i
vgl; Beisatz wie T2
Beisatz: Hier: Grundsätzlich hat auch der Rechtsanwalt ein rechtliches Interesse an der Ausstellung einer Legitimationsurkunde für den bei ihm beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112898
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19991206_OGH0002_000BKV00009_9900000_001