Rechtssatz RS0112904
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112904
Entscheidungsdatum
20.12.1999
Rechtssatz
§ 5 Abs 2 zweiter Satz RAO, wonach der "Bewerber" (Antragsteller) vor einer Verweigerung der Eintragung einzuvernehmen sei, ist dadurch erfüllt, dass der Präsident der Rechtsanwaltskammer in seinem Schreiben dem Antragsteller jene Bedenken mitgeteilt hat, die trotz der Gegenäußerung des Antragstellers zur abweislichen Erledigung mit dem angefochtenen Bescheid geführt haben.Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz RAO, wonach der "Bewerber" (Antragsteller) vor einer Verweigerung der Eintragung einzuvernehmen sei, ist dadurch erfüllt, dass der Präsident der Rechtsanwaltskammer in seinem Schreiben dem Antragsteller jene Bedenken mitgeteilt hat, die trotz der Gegenäußerung des Antragstellers zur abweislichen Erledigung mit dem angefochtenen Bescheid geführt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112904
Dokumentnummer
JJR_19991220_OGH0002_000BKV00011_9900000_001