Rechtssatz RS0112913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112913
Entscheidungsdatum
11.04.2007
Rechtssatz
Der knapp 49jährige Beschwerdeführer ist seit Jahrzehnten dem Suchtgiftmissbrauch ergeben und weist mehrere teils längere Zeit zurückliegende einschlägige Vorstrafen auf. Obwohl erst im April 1997 rechtskräftig zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe wegen solcher Delikte verurteilt, wobei die ihm 1995 gewährte bedingte Nachsicht einer einmonatigen Freiheitsstrafe widerrufen wurde, setzte er unmittelbar danach seinen Suchtgiftmissbrauch fort, wobei er laufend Minderjährigen den Gebrauch von Drogen ermöglichte. Daraus ergibt sich eine derart eingewurzelte Neigung des Beschwerdeführers zu solcher Suchtgiftkriminalität, dass - ungeachtet des zwischenzeitigen Vollzuges der beiden genannten Vorstrafen und der darüber hinausgehenden Untersuchungshaft von einem Monat sowie seiner Zusicherung, sich in Zukunft in ein Betreuungsverhältnis zu begeben und einen Arbeitsplatz in Aussicht zu haben - mit Recht angenommen wurde, er würde im Falle seiner Enthaftung erneut derartige strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, wie die ihm in wiederholter Begehung angelasteten, nachdem er wegen derartiger Taten bereits mehrmals verurteilt wurde. Auch gelindere Mittel bieten sich nicht an, diesen Haftgrund zu ersetzen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 173/99
Entscheidungstext OGH 11.01.2000 14 Os 173/99
- 13 Os 1/07g
Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 11.04.2007 13 Os 1/07g
Verstärkter Senat; Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112913
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20000111_OGH0002_0140OS00173_9900000_001