Rechtssatz RS0112925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112925
Entscheidungsdatum
24.11.1999
Rechtssatz
Berichtigung der Parteienbezeichnung durch Obersten Gerichtshof, sodass Rechtsmittelwerber durch vorherige Entscheidung mangels Parteienstellung nicht mehr beschwert: § 50 Abs 2 ZPO ist (zumindest analog) anzuwenden, weil nicht gesagt werden kann, dass das Rechtsschutzinteresse wegfiele, bevor klar ist, dass (von welcher Instanz auch immer) eine Richtigstellung der Parteibezeichnung erfolgt. Zu prüfen ist daher, ob, denkt man sich eine derartige Richtigstellung weg, den Rekursen der verpflichteten Partei Erfolg beschieden gewesen wäre.Berichtigung der Parteienbezeichnung durch Obersten Gerichtshof, sodass Rechtsmittelwerber durch vorherige Entscheidung mangels Parteienstellung nicht mehr beschwert: Paragraph 50, Absatz 2, ZPO ist (zumindest analog) anzuwenden, weil nicht gesagt werden kann, dass das Rechtsschutzinteresse wegfiele, bevor klar ist, dass (von welcher Instanz auch immer) eine Richtigstellung der Parteibezeichnung erfolgt. Zu prüfen ist daher, ob, denkt man sich eine derartige Richtigstellung weg, den Rekursen der verpflichteten Partei Erfolg beschieden gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112925
Dokumentnummer
JJR_19991124_OGH0002_0030OB00178_99V0000_002