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Rechtssatz RS0112926

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112926

Geschäftszahl

3Ob178/99v

Entscheidungsdatum

24.11.1999

Rechtssatz

Aus Paragraph 48, Absatz eins, ZPO ist mittels Größenschlusses abzuleiten, dass die schuldlose Partei der sich schuldhaft verhaltenden Gegenpartei deren Kosten nicht zu ersetzen hat. Ist es zweifellos der betreibenden Partei als Verschulden zuzurechnen, dass sie irrtümlich anstelle der eigentlich gemeinten verpflichteten Partei deren Komplementärgesellschaft anführte und war es lediglich dadurch möglich, dass die Entscheidungen formell gegen die Komplementärgesellschaft ergingen und diese sich zu einem Rechtsmittel genötigt sah, können der betreibenden Partei trotz ihres Erfolges mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs dafür keine Kosten zugesprochen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112926

Dokumentnummer

JJR_19991124_OGH0002_0030OB00178_99V0000_003