Rechtssatz RS0112926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112926
Entscheidungsdatum
24.11.1999
Rechtssatz
Aus § 48 Abs 1 ZPO ist mittels Größenschlusses abzuleiten, dass die schuldlose Partei der sich schuldhaft verhaltenden Gegenpartei deren Kosten nicht zu ersetzen hat. Ist es zweifellos der betreibenden Partei als Verschulden zuzurechnen, dass sie irrtümlich anstelle der eigentlich gemeinten verpflichteten Partei deren Komplementärgesellschaft anführte und war es lediglich dadurch möglich, dass die Entscheidungen formell gegen die Komplementärgesellschaft ergingen und diese sich zu einem Rechtsmittel genötigt sah, können der betreibenden Partei trotz ihres Erfolges mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs dafür keine Kosten zugesprochen werden.Aus Paragraph 48, Absatz eins, ZPO ist mittels Größenschlusses abzuleiten, dass die schuldlose Partei der sich schuldhaft verhaltenden Gegenpartei deren Kosten nicht zu ersetzen hat. Ist es zweifellos der betreibenden Partei als Verschulden zuzurechnen, dass sie irrtümlich anstelle der eigentlich gemeinten verpflichteten Partei deren Komplementärgesellschaft anführte und war es lediglich dadurch möglich, dass die Entscheidungen formell gegen die Komplementärgesellschaft ergingen und diese sich zu einem Rechtsmittel genötigt sah, können der betreibenden Partei trotz ihres Erfolges mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs dafür keine Kosten zugesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112926
Dokumentnummer
JJR_19991124_OGH0002_0030OB00178_99V0000_003