Rechtssatz RS0112930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112930
Entscheidungsdatum
13.08.2024
Rechtssatz
Die Möglichkeit einer Aufrechnung von gewährten Vorschüsse im Sinne des § 71 Abs 1 Z 3 GSVG ist an das Vorliegen weiterer Voraussetzungen nicht geknüpft. Bei einer Aufrechnung nach § 71 Abs 1 Z 3 GSVG kann eine Verjährung nicht stattfinden, bei der Verrechnung von Vorschüssen ist daher nicht zu prüfen, ob schon früher eine Verrechnung hätte stattfinden können und Beträge infolge Verjährung nicht mehr aufgerechnet werden dürfen.Die Möglichkeit einer Aufrechnung von gewährten Vorschüsse im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG ist an das Vorliegen weiterer Voraussetzungen nicht geknüpft. Bei einer Aufrechnung nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG kann eine Verjährung nicht stattfinden, bei der Verrechnung von Vorschüssen ist daher nicht zu prüfen, ob schon früher eine Verrechnung hätte stattfinden können und Beträge infolge Verjährung nicht mehr aufgerechnet werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112930
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19991109_OGH0002_010OBS00243_99D0000_001