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Rechtssatz RS0112933

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112933

Geschäftszahl

3Ob203/99w

Entscheidungsdatum

22.12.1999

Rechtssatz

Im Gegensatz zum WEG, das in erster Linie Schutz vor Obdachlosigkeit gewähren will, geht das MRG darüber weit hinaus, wenn man berücksichtigt, dass nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG die Kündigung auch dann verhindert werden kann, wenn nicht einmal im entferntesten die Gefahr der Obdachlosigkeit droht. Dennoch ist dem auf Teilung geklagten Ehegatten nur ein schwächerer Schutz zuzubilligen als dem Gekündigten; nichts anderes gilt folglich dann, wenn der Ehegatte Widerspruch nach Paragraph 9, Absatz 2, WEG erhebt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 203/99w
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 3 Ob 203/99w
    Veröff: SZ 72/208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112933

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19991222_OGH0002_0030OB00203_99W0000_002