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Rechtssatz RS0112934

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112934

Geschäftszahl

3Ob203/99w

Entscheidungsdatum

22.12.1999

Rechtssatz

Es kann nicht gesagt werden, dass dann, wenn der Exszindierungskläger über eine Wohnmöglichkeit in einem eigenen Haus verfügt, der Gegner nach der allgemeinen Beweislastregel zu behaupten und zu beweisen habe, warum der Wohnungseigentümer kein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der Wohnmöglichkeit in der in Exekution gezogenen Eigentumswohnung hat. Vielmehr obliegt nach der Struktur des Paragraph 9, Absatz 2, WEG dem Widersprechenden auch dieser Beweis.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 203/99w
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 3 Ob 203/99w
    Veröff: SZ 72/208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112934

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19991222_OGH0002_0030OB00203_99W0000_003