Rechtssatz RS0112944
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112944
Entscheidungsdatum
23.11.1999
Rechtssatz
Normzweck dieser Bestimmungen ist es, alle Voraussetzungen für eine effiziente gesetzmäßige Verwaltungsvollstreckung zu schaffen, die viele Gemeinden, müßten sie selbst einschreiten, mangels geeigneten Personals nicht gewährleisten könnten. Wesentliches Kriterium einer solchen Organisation des Vollstreckungswesens ist auch die Hintanhaltung von Schäden, die typischerweise durch rechtswidrige Vollzugsmaßnahmen verursacht werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112944
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0010OB00261_99K0000_001