Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0112973×

Rechtssatz RS0112973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112973

Geschäftszahl

2Ob333/99f; 5Ob193/09g

Entscheidungsdatum

20.04.2010

Rechtssatz

Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf solche Gebäude, die mit Messvorrichtungen ausgestattet sind und auch auf solche, in denen zwar noch keine Vorrichtungen vorhanden sind, hinsichtlich derer aber eine Verpflichtung zur Ausstattung mit Messvorrichtungen besteht. Das in Paragraph 6, HeizKG normierte Recht jedes Wärmeabnehmers zur Erwirkung der Installation von Messvorrichtungen und die damit korrespondierende Installationspflicht des Wärmeabgebers ist nur eine Ausformung des in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, HeizKG angeführten Tatbestandselementes einer Ausstattungspflicht. Daneben kommen auch andere zivilrechtliche, vor allem aber öffentlich-rechtliche Pflichten zur Ausstattung des Gebäudes mit Messvorrichtungen in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 333/99f
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 2 Ob 333/99f
  • 5 Ob 193/09g
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 193/09g
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Aufteilung einer Gesamtsumme an Verbrauch oder Kosten für mehrere Nutzungsobjekte/Wärmenehmer. (T1); Bem: Siehe auch RS125915. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112973

Im RIS seit

25.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2011

Dokumentnummer

JJR_19991125_OGH0002_0020OB00333_99F0000_001