Rechtssatz RS0112979
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112979
Entscheidungsdatum
20.12.1999
Rechtssatz
Die nicht näher präzisierte "Vermeintlichkeit" eines kriminellen Straftatbestandes ist kein Freibrief für dessen unsubstantiierte Behauptung. Der Beschuldigte als Rechtsanwalt wusste und musste wissen, dass sein hier als "glaublich" oder "irrtümlich glaubend" behaupteter Rechtfertigungsgrund nur dann in Frage käme, wenn er dafür ausreichend konkretisierte Tatsachen behaupten und beweisen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112979
Dokumentnummer
JJR_19991220_OGH0002_001BKD00014_9900000_001