Rechtssatz RS0112980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112980
Entscheidungsdatum
20.12.1999
Rechtssatz
Selbst wenn der Disziplinarbeschuldigte nur "glaubte" oder nur "irrtümlich glaubte", dass hier eine betrügerische Absicht der Mitglieder des RAK-Ausschusses vorlag, hilft ihm dies deshalb nichts, weil er seinen guten Glauben an die Berechtigung dieses Vorwurfes bisher nicht belegt hat und er im Übrigen die für ihn ungünstigste Auslegung seiner Äußerung - ein Betrugsvorwurf gegen Standesfunktionäre als Organwalter - gegen sich gelten lassen muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112980
Dokumentnummer
JJR_19991220_OGH0002_001BKD00012_9900000_001