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Rechtssatz RS0112998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112998

Geschäftszahl

4Ob290/99x

Entscheidungsdatum

14.12.1999

Rechtssatz

Ein Gewinnspiel beeinflusst den Kaufentschluss regelmäßig nur dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise wissen, welche Preise sie erwarten. Die fehlende Gewissheit schadet jedoch nicht, wenn es sich um eine Serie gleich gestalteter Gewinnspiele handelt oder wenn zwar verschiedene Gewinnspiele veranstaltet werden, sie jedoch gemeinsam haben, dass durchwegs wertvolle Gewinne ausgespielt werden. Ist hingegen völlig offen, welche Preise bei künftigen Gewinnspielen ausgespielt werden, und kann der Teilnehmer auch nicht damit rechnen, dass der Preis für ihn jedenfalls interessant sein werde, so wird die Attraktivität des Gewinnspiels zu verneinen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112998

Dokumentnummer

JJR_19991214_OGH0002_0040OB00290_99X0000_003