Rechtssatz RS0112998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112998
Entscheidungsdatum
14.12.1999
Rechtssatz
Ein Gewinnspiel beeinflusst den Kaufentschluss regelmäßig nur dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise wissen, welche Preise sie erwarten. Die fehlende Gewissheit schadet jedoch nicht, wenn es sich um eine Serie gleich gestalteter Gewinnspiele handelt oder wenn zwar verschiedene Gewinnspiele veranstaltet werden, sie jedoch gemeinsam haben, dass durchwegs wertvolle Gewinne ausgespielt werden. Ist hingegen völlig offen, welche Preise bei künftigen Gewinnspielen ausgespielt werden, und kann der Teilnehmer auch nicht damit rechnen, dass der Preis für ihn jedenfalls interessant sein werde, so wird die Attraktivität des Gewinnspiels zu verneinen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112998
Dokumentnummer
JJR_19991214_OGH0002_0040OB00290_99X0000_003