Rechtssatz RS0112999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112999
Entscheidungsdatum
14.12.1999
Rechtssatz
Die - gegenüber einer Ankündigung auf dem Titelblatt - etwas geringere Gewissheit, in der Zeitung auch tatsächlich wieder eine Gewinnspielankündigung vorzufinden, muss nicht durch eine höhere Attraktivität des ausgespielten Gewinns wettgemacht werden, weil für eine Zeitung nur ein vergleichsweise geringer Betrag aufzuwenden ist und die Alternative in der Regel nicht im Verzicht auf eine Zeitung, sondern im Erwerb einer anderen Zeitung besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112999
Dokumentnummer
JJR_19991214_OGH0002_0040OB00290_99X0000_004