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Rechtssatz RS0112999×

Rechtssatz RS0112999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112999

Geschäftszahl

4Ob290/99x

Entscheidungsdatum

14.12.1999

Rechtssatz

Die - gegenüber einer Ankündigung auf dem Titelblatt - etwas geringere Gewissheit, in der Zeitung auch tatsächlich wieder eine Gewinnspielankündigung vorzufinden, muss nicht durch eine höhere Attraktivität des ausgespielten Gewinns wettgemacht werden, weil für eine Zeitung nur ein vergleichsweise geringer Betrag aufzuwenden ist und die Alternative in der Regel nicht im Verzicht auf eine Zeitung, sondern im Erwerb einer anderen Zeitung besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112999

Dokumentnummer

JJR_19991214_OGH0002_0040OB00290_99X0000_004