Rechtssatz RS0113000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113000
Entscheidungsdatum
23.03.2011
Rechtssatz
Die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung kann nicht völlig losgelöst davon beurteilt werden, in welchem Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusst. Auch im Bereich der Wertreklame kann es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts sein, gegen jede auch noch so geringe Nachfrageverlagerung durch unsachliche Beeinflussung vorzugehen. Auch hier wird eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung vorliegen müssen, damit ein Werbemittel und Lockmittel angenommen werden kann, wie es durch § 9a Abs 1 UWG verboten ist.Die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung kann nicht völlig losgelöst davon beurteilt werden, in welchem Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusst. Auch im Bereich der Wertreklame kann es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts sein, gegen jede auch noch so geringe Nachfrageverlagerung durch unsachliche Beeinflussung vorzugehen. Auch hier wird eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung vorliegen müssen, damit ein Werbemittel und Lockmittel angenommen werden kann, wie es durch Paragraph 9 a, Absatz eins, UWG verboten ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 290/99x
Entscheidungstext OGH 14.12.1999 4 Ob 290/99x
- 4 Ob 72/00t
Entscheidungstext OGH 21.03.2000 4 Ob 72/00t
Auch; nur: Auch hier wird eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung vorliegen müssen, damit ein Werbemittel und Lockmittel angenommen werden kann, wie es durch § 9a Abs 1 UWG verboten ist. (T1)
- 4 Ob 236/00k
Entscheidungstext OGH 03.10.2000 4 Ob 236/00k
Vgl auch
- 4 Ob 28/03a
Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 28/03a
- 4 Ob 113/05d
Entscheidungstext OGH 15.09.2005 4 Ob 113/05d
Auch; Beisatz: Dabei kommt es nämlich nicht darauf an, wie viele Kunden der Beklagte bisher gewonnen hat, sondern maßgebend ist, ob sein Verhalten geeignet ist, pro futuro zu einer nicht bloß unerheblichen Nachfrageverlagerung zu führen. (T2)
- 4 Ob 99/07y
Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 99/07y
Auch
- 3 Ob 273/07d
Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 273/07d
Auch; Beisatz: Hier: Nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung durch Gewinnspiel bejaht. (T3)
- 4 Ob 154/08p
Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 154/08p
Auch; nur T1
- 4 Ob 87/09m
Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 87/09m
Vgl
- 4 Ob 34/11w
Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 34/11w
Vgl; Beisatz: Zur richtlinienkonformen Auslegung von § 9a Abs 1 Z 1 UWG siehe RS0126589. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113000
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
JJR_19991214_OGH0002_0040OB00290_99X0000_005