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Rechtssatz RS0113001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113001

Geschäftszahl

10Ob66/99z

Entscheidungsdatum

16.11.1999

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 715, ABGB gilt für das Zusammentreffen mehrerer Testamente oder von Testamenten mit Kodizillen. Die zeitliche Reihenfolge mehrerer letztwilliger Verfügungen ergibt sich in erster Linie aus der Datierung, kann aber auch aus sonstigen Umständen (zB der Erwähnung bestimmter Ereignisse, der Ausdrucksweise, Handschrift, dem Schreibmaterial) abgeleitet werden.

Die Bestimmungen mehrerer letztwilliger Anordnungen, von denen nicht festgestellt werden kann, welche die früheren und welche die späteren sind, gelten nebeneinander, sofern dies nach ihrem Inhalt möglich ist und sie sich noch miteinander harmonisieren lassen.

Paragraph 715, ABGB kommt nicht nur bei zwei letztwilligen Anordnungen ohne Zeitangabe zur Anwendung.

Hier: die Einsetzung der Beklagten zur Universalerbin und die des Klägers zum Universalerben bleiben bestehen, obwohl sie einander widersprechen, und nach den Grundsätzen der Gemeinschaft zu einer ideellen Beteiligung führen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 66/99z
    Entscheidungstext OGH 16.11.1999 10 Ob 66/99z
    Veröff: SZ 72/179

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113001

Dokumentnummer

JJR_19991116_OGH0002_0100OB00066_99Z0000_001