Rechtssatz RS0113002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113002
Geschäftszahl
10ObS368/99m
Entscheidungsdatum
25.01.2000
Rechtssatz
Bei dem Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen durch einen anderen Entscheidungsträger gemäß § 4 handelt es sich um eine gänzlich neue Beurteilung und damit Neubemessung auf Grund des von diesem erhobenen Sachverhaltes und der für diesen maßgeblichen Rechtslage. In diesem Rahmen hat auch die Prüfung des Anspruches durch die Gerichte zu erfolgen.Bei dem Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen durch einen anderen Entscheidungsträger gemäß Paragraph 4, handelt es sich um eine gänzlich neue Beurteilung und damit Neubemessung auf Grund des von diesem erhobenen Sachverhaltes und der für diesen maßgeblichen Rechtslage. In diesem Rahmen hat auch die Prüfung des Anspruches durch die Gerichte zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113002
Dokumentnummer
JJR_20000125_OGH0002_010OBS00368_99M0000_001