Rechtssatz RS0113005
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113005
Entscheidungsdatum
20.03.2001
Norm
ASVG §153 Abs1
Mustersatzung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger §32
Satzung der krnt Gebietskrankenkasse 1995 allg
Satzung der Tir Gebietskrankenkasse 1995 §33
Rechtssatz
Für Mehrkosten für Leistungen und Materialien, die nicht Gegenstand der Verträge sind, wurde die Gewährung von Zuschüssen eingeführt. Insoweit im medizinisch begründeten Einzelfall (zB wegen nachgewiesener Allergien gegen Vertragsmaterialien) eine im Anhang 1 angeführte Leistung nicht erbracht werden kann, leistet die Kasse Zuschüsse nach Anhang 2. Die Kasse hat bei der Festsetzung der Höhe der Zuschüsse auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kasse und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten Bedacht zu nehmen. Durch diese Bestimmungen wird somit nunmehr leistungsmäßig auch für den Fall vorgesorgt, dass Vertragsmaterial im medizinisch begründeten Einzelfall nicht verabreicht werden kann, und es wird darauf Rücksicht genommen, dass aus gesundheitlichen Gründen lediglich eine kostspieligere Leistungserbringung in Betracht kommt; finanzielle Erwägungen des Versicherungsträgers werden dadurch zurückgedrängt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 295/99a
Entscheidungstext OGH 30.11.1999 10 ObS 295/99a
Veröff: SZ 72/199
- 10 ObS 112/00v
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 ObS 112/00v
- 10 ObS 31/01h
Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 31/01h
Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für den vom Versicherten über die übliche Behandlung hinaus begehrten Kostenersatz ist, dass diese Behandlung medizinisch-unbedenklich notwendig und somit jedenfalls medizinisch indiziert war (hier: behauptete Amalganunverträglichkeit). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113005
Dokumentnummer
JJR_19991130_OGH0002_010OBS00295_99A0000_001