Rechtssatz RS0113009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113009
Entscheidungsdatum
17.09.2014
Rechtssatz
Die Freiheit einer Liegenschaft von massiven Kontaminationen, deren Vorhandensein infolge Einschreitens der Umweltbehörde die Käuferin für Jahre an der Bauführung hindert, gehört im allgemeinen zu den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften einer zum Zweck der Errichtung eines Hauses gekauften Liegenschaft.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 104/99a
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 104/99a
- 8 Ob 36/07p
Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 36/07p
Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Haftung des Veräußerers einer Liegenschaft für Altlasten (Bodenkontamination). (T1); Beisatz: Mit Darstellung der Rechtsprechung und Lehre zur Frage, wann bei Liegenschaftskontaminierungen eine Aufklärungspflicht besteht. (Da sich hier aber aus den Feststellungen gerade kein Hinweis für eine konkrete Verdachtslage im Hinblick auf die Möglichkeit einer Bodenkontamination ableiten ließ, lagen die Voraussetzungen einer Haftung selbst unter Zugrundelegung jener Auffassungen, die eine Haftung des Veräußerers für Altlasten bereits bei Bestehen einer entsprechenden Verdachtslage bejahen, nicht vor.) (T2)
- 2 Ob 176/10m
Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
Ähnlich; Beisatz: Hier: Freiheit von Schadstoffen wie Asbest bei einer Eigentumswohnung. (T3)
- 3 Ob 23/13y
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 23/13y
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
- 6 Ob 125/14x
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 125/14x
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Darstellung der Rechtsprechung zu den Begriffen „Kontamination“ und „Altlasten“. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113009
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2014
Dokumentnummer
JJR_20000125_OGH0002_0050OB00104_99A0000_001