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Rechtssatz RS0113018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113018

Geschäftszahl

5Ob337/99s

Entscheidungsdatum

11.01.2000

Rechtssatz

Bei der Entscheidung, ob eine zu einem vermietbaren Objekt gehörige Bodenfläche zur Nutzfläche eines Hauses zählt, ist nicht allein auf das Kriterium der privaten oder allgemeinen Nutzung abzustellen. Auch bestimmte Bodenflächen innerhalb eines Mietgegenstandes, etwa Treppen oder Ausnehmungen im Verlauf der Wände, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Der Grund hiefür liegt darin, dass derartige Flächen in der Regel nicht so verwendet werden können, wie dies für eine Wohnraumnutzung oder Geschäftsraumnutzung typisch ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 337/99s
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 5 Ob 337/99s
    Veröff: SZ 73/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113018

Dokumentnummer

JJR_20000111_OGH0002_0050OB00337_99S0000_002