Rechtssatz RS0113023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113023
Geschäftszahl
15Os102/99 (15Os103/99); 13Os101/08i
Entscheidungsdatum
27.08.2008
Rechtssatz
Will ein Betrüger die zunächst in seinem Vermögen eingetretene Bereicherung von vornherein zugunsten anderer (hier: seiner Firma) heranziehen, ändert dies nichts an der Einnahmeerzielung durch ihn selbst und steht dies daher der Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 102/99
Entscheidungstext OGH 02.12.1999 15 Os 102/99
- 13 Os 101/08i
Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 101/08i
Auch, Beisatz: Der Einwand des Rechtsmittelwerbers, die zunächst in seinem Vermögen eingetretene Bereicherung von vorneherein für jemand anderen verwenden zu wollen, steht der Annahme fortgesetzter gleichartiger Delinquenz mit dem Ziel, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nicht entgegen (WK-StGB - 2 § 70 Rz 15). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113023
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19991202_OGH0002_0150OS00102_9900000_001