Rechtssatz RS0113025
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113025
Entscheidungsdatum
24.01.2000
Rechtssatz
Erfüllt das Fehlverhalten eines Richters bei der Protokollierung einer Amtshandlung die objektiven und subjektiven Tatbestandskomponenten des Vergehens der falschen Beurkundung im Amt nach § 311 StGB, dann orientiert sich Art und Schwere der dadurch begangenen Pflichtverletzung vorweg schon an dem in dessen Strafdrohung (bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) zum Ausdruck kommenden Gewicht der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung. Daraus folgt, dass eine Beurteilung dieses Verhaltens als (blosse) Ordnungswidrigkeit von vornherein grundsätzlich ausgeschlossen ist.Erfüllt das Fehlverhalten eines Richters bei der Protokollierung einer Amtshandlung die objektiven und subjektiven Tatbestandskomponenten des Vergehens der falschen Beurkundung im Amt nach Paragraph 311, StGB, dann orientiert sich Art und Schwere der dadurch begangenen Pflichtverletzung vorweg schon an dem in dessen Strafdrohung (bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) zum Ausdruck kommenden Gewicht der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung. Daraus folgt, dass eine Beurteilung dieses Verhaltens als (blosse) Ordnungswidrigkeit von vornherein grundsätzlich ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113025
Dokumentnummer
JJR_20000124_OGH0002_0000DS00016_9900000_001