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Rechtssatz RS0113026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0113026

Geschäftszahl

3Bkd5/99

Entscheidungsdatum

17.01.2000

Rechtssatz

Mag auch der Disziplinarbeschuldigte als bestellter Verfahrenshelfer der im Ergebnis berechtigten Ansicht gewesen sein, daß der Anspruch des Verfahrensbeholfenen unbegründet sei, liegt ihm doch zu Recht zur Last, dass er keinen Antrag nach Paragraph 68, Absatz eins, ZPO gestellt hat. Damit hat er nicht nur gegen seine Berufspflichten verstoßen, sondern auch Ehre und Ansehen des Standes verletzt, weil durch sein Verhalten der Eindruck erweckt wurde, Rechtsanwälte würden nur in für sie gewinnträchtigen Causen tätig.

Entscheidungstexte

  • 3 Bkd 5/99
    Entscheidungstext OGH 17.01.2000 3 Bkd 5/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113026

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20000117_OGH0002_003BKD00005_9900000_001