Rechtssatz RS0113026
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113026
Entscheidungsdatum
17.01.2000
Rechtssatz
Mag auch der Disziplinarbeschuldigte als bestellter Verfahrenshelfer der im Ergebnis berechtigten Ansicht gewesen sein, daß der Anspruch des Verfahrensbeholfenen unbegründet sei, liegt ihm doch zu Recht zur Last, dass er keinen Antrag nach § 68 Abs 1 ZPO gestellt hat. Damit hat er nicht nur gegen seine Berufspflichten verstoßen, sondern auch Ehre und Ansehen des Standes verletzt, weil durch sein Verhalten der Eindruck erweckt wurde, Rechtsanwälte würden nur in für sie gewinnträchtigen Causen tätig.Mag auch der Disziplinarbeschuldigte als bestellter Verfahrenshelfer der im Ergebnis berechtigten Ansicht gewesen sein, daß der Anspruch des Verfahrensbeholfenen unbegründet sei, liegt ihm doch zu Recht zur Last, dass er keinen Antrag nach Paragraph 68, Absatz eins, ZPO gestellt hat. Damit hat er nicht nur gegen seine Berufspflichten verstoßen, sondern auch Ehre und Ansehen des Standes verletzt, weil durch sein Verhalten der Eindruck erweckt wurde, Rechtsanwälte würden nur in für sie gewinnträchtigen Causen tätig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113026
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20000117_OGH0002_003BKD00005_9900000_001