Rechtssatz RS0113028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113028
Entscheidungsdatum
29.11.1999
Norm
DSt 1990 §3
RL-BA 1977 §18
Rechtssatz
Bei der Beurteilung des Handlungsunwertes ist wie bereits bei der Abwägung, ob keine oder nur unbedeutende Folgen entstanden sind, jedenfalls beachtlich, dass dem Disziplinarbeschuldigten nicht eine schlichtweg unvertretene Partei gegenüberstand, sondern der Gesprächspartner seines Mandanten durch einen Vorstandsdirektor einer Aktiengesellschaft vertreten war. Bei Beurteilung des Ausmaßes der Schuld des Disziplinarbeschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er aus Gründen einer besonderen Dringlichkeit zur Vertretung der Interessen seines Mandanten handelte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113028
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19991129_OGH0002_002BKD00008_9900000_002