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Rechtssatz RS0113035×

Rechtssatz RS0113035

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113035

Geschäftszahl

2Ob339/99p; 1Ob160/02i

Entscheidungsdatum

30.09.2002

Rechtssatz

Hat der aus einer Bankgarantie Begünstigte zwar fristgerecht aber nicht formgerecht abgerufen und musste die Bank nach dem persönlichen Lauf der Geschäfte den Abruf nicht mehr innerhalb der Garantiefrist bearbeiten, dann besteht - im Hinblick auf die Pflicht der Bank im dreipersonalen Schuldverhältnis, auch das Interesse ihres Auftraggebers zu wahren - keine Pflicht der Bank, eine Nachfrist für die Verbesserung des Mangels des Abrufs zu gewähren.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 339/99p
    Entscheidungstext OGH 03.02.2000 2 Ob 339/99p
    Veröff: SZ 73/24
  • 1 Ob 160/02i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 160/02i
    Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde die Bankgarantieam Nachmittag des letzten Tags der Garantiefrist in Anspruch genommen, sodass nicht angenommen werden kann, bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang wäre noch genügend Zeit für die Beanstandung durch die Bank zur Verfügung gestanden. Dies hätte der Begünstigte beweisen müssen; erst dann wäre der beklagten Partei der Beweis oblegen, dass sie ohne ein ihr zurechenbares Verschulden außerstande gewesen sei, ihren vertraglichen Nebenpflichten zu entsprechen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113035

Dokumentnummer

JJR_20000203_OGH0002_0020OB00339_99P0000_001